Mietwohnung kündigen – worauf Mieter achten müssen

Wohnraummietverträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen, sodass es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses einer Kündigung bedarf. Dabei müssen nicht nur die Kündigungsfristen beachtet werden.

Entscheidet sich der Mieter für die Kündigung seiner Wohnung, so muss er dies schriftlich tun. Wird die Schriftform nicht gewahrt, ist die Kündigung nichtig. Das Schriftformerfordernis soll zum einen eine unüberlegte Kündigung des Mietverhältnisses verhindern. Zum anderen dient es der Rechtssicherheit und -klarheit, denn der Vertragspartner soll Gewissheit darüber haben, ob eine Kündigung ausgesprochen wurde oder nicht.

Im Gegensatz zu einer Vermieterkündigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, kann der Mieter jederzeit kündigen und muss auch keine Gründe benennen. Erforderlich ist lediglich, dass er die Kündigung eigenhändig unterzeichnet, wobei der Familienname in der Regel ausreichend ist. Da ein Telefax nur eine Kopie darstellt und somit nicht die eigenhändige Unterschrift des Mieters trägt, kann eine Kündigung nicht auf diesem Wege erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung per Telefax lediglich der Fristwahrung dienen soll und das Original anschließend dem Vermieter übermittelt wird.

Die regelmäßige Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse beträgt drei Monate abzüglich drei Werktage. Spätester Kündigungstag, das heißt der Zeitpunkt für den Zugang der Kündigungserklärung, ist somit der dritte Werktag des ersten Monats der dreimonatigen Kündigungsfrist. Dabei zählt auch der Samstag grundsätzlich als Werktag. Fällt allerdings der dritte Werktag auf einen Samstag, so zählt er nicht mit. Der letzte Karenztag ist dann der kommende Montag.

Der Kündigungstermin beendet das Mietverhältnis. Es erfolgt die Übergabe der Wohnung, wobei vom Vermieter in der Regel ein Übergabeprotokoll angefertigt wird. Unterschreibt der Mieter dieses, so bestätigt er, dass die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der aufgeführten Mängel beschädigt war und er diese Mängel beseitigen wird. Umgekehrt bestätigt der Vermieter durch seine Unterschrift, dass er den Zustand der Mietsache – abgesehen von den aufgeführten Mängeln – als vertragsgemäß betrachtet. Folglich kann ein Vermieter nur Schäden geltend machen, die im Übergabeprotokoll vermerkt sind.

0